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Schlechtverteidigung durch 'Fachanwalt für Strafrecht' Michael Tusch (55): Zeugensuche (Hannover-Karlsruhe-Bonn-Hamburg-Karsruhe)

Eingegeben am: Sonnabend, 02. März 2024  07:51 Uhr
Bearbeitet am: Sonnabend, 02. März 2024  07:52 Uhr
Endet am: Montag, 10. Juni 2024  08:51 Uhr
Antwort auf: (Benutzen Sie das Kontaktformular)
Schlechtverteidigung durch den Fachanwalt für Strafrecht Michael Tusch (55)! Der in Hannovers feiner Luisenstraße residierende Chef von "rechtgutaufgehoben" weiß, dass seine ihm vertrauenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber alles andere als strafrechtlich und strafprozessual "gut aufgehoben" sind.

Ist Herr Rechtsanwalt Tusch ein juristischer Scharlatan, ein Aufschneider?

Wer seine übertreibungsreichen Selbstlobe über vorgebliche fachliche Qualifikation zur Kenntnis nimmt und mit kritischen Mandantinnen und Mandanten spricht, kann nur mit dem Kopf schütteln.

Nicht einmal mit dem gesetzlichen Gehör seiner Auftraggeber nimmt es der Jurist ernst, sondern verweigert rechtswidrig, pflichtwidrig und rücksichtslos die Herausgabe der fotokopierten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften und die Gerichtsakten des jeweiligen Strafgerichts. Will der Verurteilungsbegleiter Tusch strafrechtliche Verurteilungen provozieren, um in weiteren Hauptverhandlungen fette Honorare für nun notwendig gewordene Berufungshauptverhandlungen einzuheimsen, zu kassieren?

Opfer von Schlechtverteidigern - in Hannover sind uns zwei bekannt - melden sich bei Purschke und Juristen (Blumenstraße 4, 30952 Ronnenberg, Telefon: 05109 - 6525). Kapitalisieren Sie Ihre Geschichte, Ihre enttäuschten Erwartungen.

Purschke - wenn Ihnen Verteidigungsunrecht widerfährt.

Lesenswert:

Purschke-Kommentare: Schlechtverteidiger

Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Hans Dahs: Taschenbuch des Strafverteidigers

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Prof. Dr. jur. Lutz Meyer-Goßner als Kommentator der Strafprozessordnung über den § 147 StPO:

"Zur Weitergabe der durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an den Beschuldigten ist der Verteidiger berechtigt und in der Regel auch verpflichtet (BGH 29, 99, 102 = JR 81, 73). Im gleichen Umfang, wie er ihn über den Akteninhalt mündlich unterrichten darf, ist er prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Abschriften oder Ablichtungen des Akteninhalts auszuhändigen (BGH aaO; GA 68, 307, Krekeler aaO); auch die Aushändigung einer vollständigen Aktenkopie ist grundsätzlich zulässig (Welp aaO)."

Die Abkürzung - aaO - bedeutet "am angeführten Ort.

Herr Prof. Dr. Meyer-Goßner bestätigt das fehlgeleitete berufliche Versagen von RA. Tusch.

Tusch ist uneinsichtig und behauptete gegenüber der Zeugin Müller das Gegenteil.


Purschke und Juristen

Die bessere Entscheidung

Schlechtvertidiger als Verurteilungsbegleiter meiden.
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