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Suggestive Vernehmungsmethoden der Kriminalbeamtin Saul bestimmten die Vernehmung (Ronnenberg - Hannover)

Eingegeben am: Montag, 12. Februar 2024  11:00 Uhr
Bearbeitet am: Sonnabend, 17. Februar 2024  21:01 Uhr
Endet am: Mittwoch, 22. Mai 2024  12:00 Uhr
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Suggestive Vernehmungsmethoden gegenüber Zeugen unterfallen dem Äquivalent des § 136 a StPO = § 69 III StPO.

Jeder Polizeibeamte weiß das wie Sie das kleine Einmaleins; dennoch wird täglich dagegen verstoßen.

Als Mrs. Malice - Lügenlady - aus der Ronnenberger Stadtverwaltung von Frau Saul zeugenschaftlich am 3.6.2022 vernommen wurde hinsichtlich abgedruckter pauschaler Werturteile als verfassungsrechtlich geschützte Meinungen mit erforderlicher Vorgeschichte und dem Element der Entrüstung, lag bereits keine Schmähkritik vor: "Rechtswidrig, rücksichtslos, heuchlerisch, scheinheilig, menschenverachtend, schikanös", Die Verwaltungsangestellte hatte ihre Dienstpflichten gröblichst und vorsätzlich verletzt, sodass diese zunächst nicht erweislich richtigen Tatsachenbehauptungen im Raum standen, die unter Einsatz der Vermutungsregel und der Vorgeschichte zur Meinung transportiert werden konnten und durften.

Frau Saul hingegen traf als Nichtjuristin zwei Fehlentscheidungen gleichzeitig, als die genannten Attribute dreist der üblen Nachrede und der Verleumdung zuordnete, obwohl eine Strafbarkeit generell nicht vorliegen konnte.

Entsprechend wirkte die Beamtin auf die lügnerische Zeugin - "Mrs. Malice" ein, indem sie sie
wie folgt suggestiv befragte:

"Wie haben Sie erfahren, dass Herr ... Sie im Internet schlechtgemacht hat?"

"Schlechtmachen" hat die Bedeutung von "in verwerflicher Weise etwas Unwahres zum Rufschaden eines anderen verbreiten". Diese Induktion von Strafbarem, worauf die vorerwähnten Strafbarkeitsbehauptungen schließen lassen, sollte die laienhafte Einschätzung der Zeugin, die verlogen war und dies letztlich in ihren Vernehmungen ausdrückte, es mit strafbaren Inhalten zu tun zu haben, obwohl das nicht stimmen konnte.

Die polizeiliche Berufszeugin Saul wird sich am 1. Februar 2024 vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover erklären müssen, um zum einen die falschen Aussagen der Mrs. Malice in der Vernehmung vom3.6.2022 zu zementieren und zum anderen darzustellen haben, wieso sie aus strafprozessuale Weise glaubte, gegen die Verbotsnorm des § 69 III StPO verstoßen zu dürfen.

Abstrakte Rechtsberatung Deutschland
Strafrecht Purschke Ronnenberg

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