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Tusch-Pfusch als Strafverteidigung (Hannover-Strafrecht) (Hannover - Schlechtverteidiger - Karlsruhe -Köln)

Eingegeben am: Donnerstag, 21. März 2024  07:24 Uhr
Bearbeitet am: Donnerstag, 21. März 2024  07:25 Uhr
Endet am: Sonnabend, 29. Juni 2024  08:24 Uhr
Antwort auf: (Benutzen Sie das Kontaktformular)
Tusch-Pfusch als Strafverteidiger

Die Herren Bremer, Dr. med. Trotz, Logemann, Frau Müller, Frau U. und andere würden einen frei schaffenden Juristen wie Herrn Michael Tusch - Fachanwalt für Strafrecht - und Führer von "rechtgutaufgehoben" unter keinen Umständen mit einer Strafverteidigung beauftragen.

Daran ändert auch die seitens der Celler Rechtsanwaltskammer verliehene Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" nichts.

Rechtsanwälte, die lügen, will § 43a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht ausdrücklich loben.

Rechtsanwälte, die ihre Mandanten anzeigen, um sie nach erfolglosem Tusch-Mandat in Strafanklagen zu verwickeln, sind nicht gut angesehen.

Tusch reizt bereits die klare Darstellung seines Unvermögens, seiner Leistungsschwäche, seiner antistrafprozessualen Haltung. Da kommt einer wie Purschke einem wie Pfusch-Tusch gerade recht.

In der Bewertung des Anzeigenportals anwalt.de musste der Fachanwalt und Selbstliebling Michael Tusch im April 2021 zur Kenntnis nehmen, dass es mit seiner Strafverteidigung, die er selbst hochlobt, nicht allzu weit her ist.

Mit der Überschrift - Strafverteidigung - ohne Wert - klassifizierte Purschke den Pfusch-Tusch gekonnt ein und sprach den meisten der Tusch-Belastungszeugen aus der Seele.

Die 16. kleine Strafkammer - selbst keine Leuchte in der Praktizierung rechtlichen Gehörs - musste eine angesetzte Hauptverhandlung, in der Tusch von Belastungszeugen umlagert wird, aussetzen, nachdem die Verteidigung nicht einmal die Akten als Grundlage übersandt bekommen hatte. Die 16. kleine Strafkammer, am Landgericht Hannover angesiedelt, wird zu befinden haben, inwieweit es zulässig ist, die Meinungsfreiheit - Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz - gegen den 55-jährigen Michael Tusch einzusetzen, der in einer unbestimmten Zahl von Mandanten Schäden zugefügt hat.

Auch die Staatsanwaltschaft Hannover musste aushalten, von Tusch - dem großen Strafverteidiger - kräftig belogen worden zu sein. Tusch behauptete vollmundig wider besseren Wissen, dass alle Zeugen glaubwürdig gewesen seien, obwohl er genau wusste, dass die Hälfte der Belastungszeugen nicht glaubwürdig waren, in einem Falle sogar das Gericht gegen eine Zeugin ein Verfahren wegen Falschaussage eingeleitet hatte. Das ist Rechtsanwalt Tusch, wenn man ihm nicht auf die Finger sieht.

Ebenso behauptet Rechtsanwalt Tusch, eine juristische, konfrontative Strafverteidigung führen zu wollen und zu können, während der lügende Mann mit weitgehender Teilnahmslosigkeit seine Präsenz im Gerichtssaal praktiziert.

Und wer als Tusch-Mandant seinen Pfusch zu konsumieren verpflichtet wird, keine abgelichteten, fotokopierten Originalgerichtsunterlagen haben zu dürfen, weil dies nicht erlaubt sei, wird ein weiteres Mal auf die Schippe genommen.

Zielvorstellung von Pfusch-Tusch ist klar erkennbar: Erhält der Auftraggeber von Rechtsanwalt Tusch keine strafprozessual extrem wichtigen Unterlagen, kann er sein rechtliches Gehör nicht wahrnehmen, ist nicht einmal in der Lage, seine Frage-, Hinweis- und Erklärungsrechte gegenüber Zeugen in der Beweisaufnahme auszuüben.

Damit jedoch steuert manches Tusch-Opfer einer glatten Verurteilung entgegen und Tusch wird wieder einmal zum Verurteilungsbegleiter. Schlechtverteidiger wie Tusch sind in Strafverfahren deplaciert, sollten von vornherein nicht mandatiert werden.

Strafverteidigungen - das sieht auch die 16. kleine Strafkammer nicht viel anders - sind keine Kuschelveranstaltungen mit der Justiz.

Wer als möglicher Zeuge sich von der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover mit Zeugengeld (Verdienstausfall) und Wegegeld (Fahrtkosten) ausstatten möchte, weil er ebenfalls mit den Verteidigungsleistungen höchst unzufrieden ist, Beklagenswertes zu berichten weiß und viel Geld für nichts und wieder nichts verloren hat, darf sich sowohl bei Purschke und Juristen oder beim Landgericht Hannover melden.


Purschke und Juristen
Blumenstraße 4, 30952 Ronnenberg

Telefon: 05109 - 6525


Lesenswert:

Purschke und Juristen: Strafverteidigung ohne Wert (Tusch)

Prof. Dr. jur. Hans Dahs: Taschenbuch des Strafverteidigers

Prof. Dr. jur. Ulrich Sommer: Effektive Strafverteidigung

Bundesrichter Dr. jur. Bertram Schmitt: § 147 StPO (Recht auf Ablichtung der

Gerichtsakten)
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